Projektauswahlkriterien "Akti(F) Plus"

Die Umsetzung erfolgt durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS).

Prioritätsachse

2. Förderung der sozialen Inklusion und Bekämpfung von Armut

ID der spezifischen Ziele

ESO 04.8

Spezifisches Ziel

Förderung der aktiven Inklusion mit Blick auf die Verbesserung der Chancengleichheit sowie Erhöhung der Beschäftigungsfähigkeit, insbesondere von benachteiligten Gruppen

Beitrag zur Erreichung spezifischer Ziele des ESF Plus-Bundesprogramms

Das Programm Akti(F) Plus leistet einen Beitrag zu dem spezifischen Ziel (ESO 04.8) durch Förderung von Projekten in Kooperations- oder Projektverbünden, die die Lebenssituation und gesellschaftliche Teilhabe von Familien in ihrer Vielfalt und ihren Kindern, die von sozialer Ausgrenzung und Armut bedroht sind, verbessern. Akti(F) Plus soll den erhöhten individuellen Unterstützungsbedarfen von Familien und ihren Kindern Rechnung tragen.

Die Zielgruppe umfasst:

  • Familien/Eltern mit Kindern, die Leistungen nach dem SGB II oder nach dem SGB XII (auch ergänzende oder aufstockende Leistungen) beziehen
  • Familien, die Kindergeldzuschlag bzw. im Rahmen der von der Bundesregierung geplanten Kindergrundsicherung künftig Leistungen beziehen oder Anspruch darauf haben
  • Familien, d.h. Eltern - bei Bedarf auch andere erwachsene Haushaltsmitglieder (z. B. Lebenspartner*innen) - und ihre Kinder, die von sozialer Ausgrenzung und Armut bedroht sind.

Gefördert werden Aktivitäten, die

  • die soziale und ökonomische Teilhabe der genannten Zielgruppen verbessern, indem sie Eltern umfassend bei der Stabilisierung ihrer individuellen und familiären Lebenssituation unterstützen und längerfristig Perspektiven des Zugangs/Einstiegs in den Arbeitsmarkt schaffen beispielsweise durch nachhaltige und schrittweise Aufnahme oder Ausweitung einer Beschäftigung (Einzelziel 1)
  • zum Auf- und Ausbau der Kooperationsstrukturen für eine bessere Unterstützung der Familien beitragen (Einzelziel 2).

Zur Erreichung der Zielsetzung des Programms soll flankierend und verstärkend die Verbesserung der strukturellen und rechtskreisübergreifenden Zusammenarbeit (z. B. SGB II, SGB III, SGB VII, SGB, VIII/KKG, SGB IX und SGB XII) vor Ort gefördert werden. Hierbei werden die im Rahmen des Modellprogramms Akti(F) 2020-2022 gewonnenen Erkenntnisse dazu genutzt, um erfolgreiche Ansätze in der neuen ESF Plus-Förderperiode 2021-2027 weiter zu entwickeln. Zu diesem Zweck sollen Projektträger (Zuwendungsempfänger) in Kooperations- oder in Projektverbünden mit anderen Partnern aus der Region unter aktiver Beteiligung der örtlichen Arbeitsverwaltung (Jobcenter und/oder Agenturen für Arbeit) sowie der Kommunen (Städte, Landkreise und Gemeinden) und gegebenenfalls weiterer Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung insbesondere Jugendämteroder andere gemeinnützige Einrichtungen, Unternehmen, zusammenarbeiten, lokale und/oder regionale Gleichstellungsbeauftrage, Träger der freien Wohlfahrtspflege oder andere gemeinnützige Einrichtungen, Unternehmen, zusammenarbeiten.

Ergebnisindikatoren zu der Investitionspriorität

PE2h2 (Stärker entwickelte Regionen und Übergangsregionen):
Ein Mitglied der Familie hat eine Beschäftigung neu aufgenommen oder zu einer bedarfsdeckenden Beschäftigung ausgeweitet oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder begleitete Hilfen im Arbeitsleben nach dem SGB IX neu in Anspruch genommen

PE2h3 (Stärker entwickelte Regionen und Übergangsregionen):
Ein Mitglied der Familie hat erstmals oder erneut Sozialleistungen, andere materielle Hilfeangebote oder regional existierende Bildungs-, Ausbildungs- und Unterstützungsangebote in Anspruch genommen

Beitrag zur Erreichung der bereichsübergreifenden Ziele des ESF Plus-Bundesprogrammes und die ökologische Nachhaltigkeit

Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 2021/1060 und Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 2021/1057 die bereichsübergreifenden europäischen Grundsätze "Gleichstellung der Geschlechter" und "Antidiskriminierung" zu integrieren und/oder als spezifischen Ansatz sicherzustellen.
Gleiches gilt für das durchgängig zu berücksichtigende Ziel der ökologischen Nachhaltigkeit. Die bereichsübergreifenden Grundsätze werden in Form eines Doppelansatzes (spezifische Förderprogramme und Mainstreaming) umgesetzt.

In allen Phasen der Projektplanung und -umsetzung ist es aus der Perspektive der bereichsübergreifenden Grundsätze notwendig, vorhandene Geschlechterungleichheiten oder Diskriminierungstatbestände zu identifizieren und diese in allen Projektphasen kontinuierlich zu bearbeiten. Ziel ist die Stärkung der individuellen und sozialen Handlungskompetenzen der Teilnehmenden und der Projektmitarbeitenden ("Empowerment") sowie die Sensibilisierung insbesondere der Akteure aus der öffentlichen Verwaltung, aus Betrieben sowie aus sonstigen Stellen, die in Kontakt mit der Zielgruppe stehen. Insbesondere muss ein gleichberechtigter Zugang zum Programm sowie eine barrierefreie Inanspruchnahme der Beratungsleistungen ermöglicht werden. Dafür müssen geschlechterspezifische Barrieren beim Zugang zur Zielgruppe sowie beim Beratungsprozess und der Programmumsetzung, insbesondere geschlechterspezifische Dynamiken beim Weg in die Beschäftigung sowie der Inanspruchnahme von Hilfen entdeckt, analysiert und diesen entgegengengewirkt werden. Dies umfasst z.B. auch eine Thematisierung des Umgangs mit der Aufgabenteilung der Geschlechter innerhalb der Familien oder stereotypen Bildern von Migrant*innen sowie Ausgrenzungserfahrungen in der Beratung.

Das Ziel der ökologischen Nachhaltigkeit soll auf mehreren Wegen verfolgt werden. So sollen Veranstaltungen nach nachhaltigen, insb. ökologischen Kriterien organisiert werden (etwa bei ÖPNV-Anbindung und Catering, zudem soll auch die Möglichkeit virtueller Treffen genutzt werden). Ebenso sollen in den Projekten Beschaffungen nach ökologischen Kriterien erfolgen sowie Mülltrennung und Recycling beachtet werden, um zur Ressourcenschonung beizutragen. Es wird zudem angeregt, in den Projekten Kompetenz zur ökologischen Nachhaltigkeit bei Mitarbeitenden und/oder Teilnehmenden zu entwickeln.

Einhaltung der Charta der Grundrechte der EU

Alle aus dem ESF Plus finanzierten Maßnahmen müssen gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1057 unter Einhaltung der Charta der Grundrechte ausgewählt und durchgeführt werden.

Für alle im Rahmen des ESF Plus Bundesprogramms finanzierten Maßnahmen werden grundlegende in der Charta verankerte verfahrensrechtliche Prinzipien, z.B. das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht, einschließlich des Rechts auf rechtliches Gehör (Art. 47 GRC) und die Verpflichtung der Verwaltung, ihre Entscheidungen zu begründen (Art. 41 GRC) eingehalten.

Nach Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) steht jedem Beschwerdeführer, der sich durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt sieht, im Rahmen der Rechtsweggarantie der Rechtsweg offen (Art. 47 GRC).

Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, wird diesem gemäß Art. 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes (VwVfG Bund) Gelegenheit gegeben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern (Art. 47 GRC). Des Weiteren wird jede Entscheidung durch die Verwaltung begründet (Art. 41 GRC). In der Begründung werden gemäß § 39 Abs.1 VwVfG Bund die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitgeteilt, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben.

Alle Maßnahmen werden im Einklang mit der Datenschutzgrundverordnung (s. auch Art. 8 GRC) umgesetzt. Die Sicherheit der Datenverarbeitungsvorgänge ist in technischer und organisatorischer Hinsicht gewährleistet.
Im Rahmen des oben genannten Förderprogramms werden zudem folgende für die ESF Plus Förderung relevante Prinzipien der Grundrechtecharta (GRC) berücksichtigt:

Gleichheit von Frauen und Männern (Art. 23 GRC)
Es wird durchgehend auf ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis der Programmteilnehmenden, gendersensible Ansätze im Umgang mit eigenen Mitarbeiter/-innen und den Zielgruppen und den Abbau von Geschlechterstereotypen geachtet

Nichtdiskriminierung (Art. 21 GRC)

Das Thema Antidiskriminierung muss für alle Personen der Zielgruppe angemessen berücksichtigt werden.

Strukturelle Diskriminierungsrisiken bei der Programmumsetzung müssen thematisiert und abgebaut werden. Der Abbau struktureller Diskriminierungsrisiken ist ein wichtiger Bestandteil des für alle geförderten Vorhaben verpflichtenden Einzelziels 2 (strukturelle Maßnahmen zur rechtskreisübergreifenden Zusammenarbeit).

Darüber hinaus muss Barrierefreiheit, z.B. beim Zugang zu und beim Bewegen in Gebäuden, bei Methodik und Didaktik, bei Information und Öffentlichkeitsarbeit berücksichtigt werden. Antidiskriminierungsvorgaben sind zu berücksichtigen, z.B. Vorgaben des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG), Vorgaben der UN-Behindertenrechtskonvention, EU-Grundrechtecharta. Zuwendungsempfänger können zudem Antidiskriminierungsstellen in ihre Netzwerkarbeit integrieren.

Integration von Menschen mit Behinderung (Art. 26 GRC)

Besondere Berücksichtigung finden Eltern mit Behinderung im Rahmen der Beratung zu Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder begleitete Hilfen im Arbeitsleben nach dem SGB IX Umweltschutz (Art. 37 GRC) (ökologische Nachhaltigkeit.
An dieser Stelle wird auf die Ausführungen zur ökologischen Nachhaltigkeit unter dem Beitrag zur Erreichung der Bereichsübergreifenden Ziele des ESF Plus-Bundesprogramms verwiesen.

Förderrichtlinie

Die Förderrichtlinie wird am 15. Februar 2023 veröffentlicht.

Fördergegenstand

Gefördert werden Maßnahmen und Aktivitäten, die den individuellen und familiär bedingten Unterstützungsbedarfen der oben genannten Zielgruppen Rechnung tragen.

Eine Verbesserung der individuellen und familiären Lebenssituation der Zielgruppen soll durch eine die Leistungen der Agenturen für Arbeit bzw. Jobcenter ergänzende Unterstützung der Eltern mit dem Ziel der Verbesserung der sozialen und ökonomischen Teilhabe und langfristig des Einstiegs in den Arbeitsmarkt erfolgen. Hierzu sollen insbesondere Maßnahmen zur Stabilisierung im Rahmen der Begleitung der Teilnehmenden beitragen. Zusätzlich sollen durch Unterstützung der Familien bei der eigenverantwortlichen Alltagsbewältigung sowie bei der Inanspruchnahme von Hilfsangeboten und Sozialleistungen die Bedingungen des Aufwachsens und die Bildungschancen der Kinder verbessert werden. Die Projektvorhaben übernehmen dabei eine Lotsenfunktion in der lokalen Angebotslandschaft bzw. im Hilfesystem in der Region.

Es werden daher Vorhaben gefördert, die sowohl auf teilnehmerbezogener (Einzelziel 1) als auch auf struktureller Ebene (Einzelziel 2) wirksam sind. Da sich diese Einzelziele gegenseitig befördern, sind sie gemeinsam zu verfolgen und gleichermaßen verpflichtend entsprechend der Bedarfslage vor Ort umzusetzen.

Einzelziel 1:

Ergänzende Unterstützung von Eltern und Alleinerziehenden bei der Inanspruchnahme von Hilfsangeboten und Sozialleistungen, der Verbesserung der sozialen und ökonomischen Teilhabe sowie langfristig der Aufnahme und/oder Ausweitung einer Beschäftigung.

Einzelziel 2:

Auf- und Ausbau der Kooperationsstrukturen für eine bessere Unterstützung der Familien.

Die Vorhaben sollen einen strukturellen Beitrag zur Verbesserung der rechtskreisübergreifenden Zusammenarbeit vor Ort leisten. Daher ist der Auf- und Ausbau von Kooperationsstrukturen für eine bessere Unterstützung der Familien von zentraler Bedeutung. Dies betrifft insbesondere die Kooperation zwischen Trägern der öffentlichen und freien Jugendhilfe, Agenturen für Arbeit, Jobcentern, Sozialhilfeträgern, Träger der Eingliederungshilfe, Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit, (Berufs-)Schulen, Quartiersmanagement oder mit Wirtschaftsakteuren (z. B. Unternehmen und Kammern).

Als ergänzende Maßnahme wird übergeordnet eine Vernetzungsstelle gefördert, die mit ihrer Arbeit insbesondere dazu beitragen soll, die Projekte im Rahmen der Umsetzung des Einzelziels 2 zur rechtskreisübergreifenden Zusammenarbeit zu begleiten und zu unterstützen.

Daneben werden im angemessenen Umfang transnationale Expert*innenaustausche mit anderen EU Mitgliedstaaten, die ähnliche Maßnahmen für Familien und ihren Kindern unterstützen, gefördert.

Die Laufzeit der Vorhaben beträgt in der Regel vier Jahre. Bei einer Projektlaufzeit von vier Jahren ist für die Förderung eines Akti(F) Plus Projekts für die zuwendungsfähigen vorhabenbezogenen Gesamtausgaben eine Obergrenze in Höhe von 3.000 000 Euro einzuhalten. Die Gesamtausgaben müssen mindestens 700.000 Euro betragen, die Untergrenze gilt nicht für die Vernetzungsstelle.

Antragsberechtigte

Antragsberechtigt sind grundsätzlich alle juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts sowie rechtsfähige Personengesellschaften. Dies können zum Beispiel freie und öffentliche Einrichtungen, Kommunen, Träger der freien Wohlfahrtspflege, Bildungsträger sowie sonstige gemeinnützige Träger, Unternehmen, Forschungseinrichtungen oder Verbände sein. Natürliche Personen können keine Zuwendung nach dieser Förderrichtlinie erhalten. Eine Weiterleitung der Zuwendung durch den Zuwendungsempfänger an Dritte (Teilvorhaben) kann gemäß VV Nr. 12 zu § 44 BHO beantragt und durch die Bewilligungsbehörde zugelassen werden.

Fördervoraussetzungen

Gefördert werden Projektträger, die antragsberechtigt sind (vgl. Antragsberechtigte) in Kooperationsverbünden (Einzelprojekt ohne Weiterleitung der Zuwendung an Teilprojektpartner) oder Projektverbünden (bei Weiterleitung der Zuwendung an Teilprojektpartner nach Maßgabe der Nr. 12 VV zu § 44 BHO).

Die beiden Einzelziele sind gleichermaßen umzusetzen.

Projektträger, die sich um eine Förderung für Ziel 1 und 2 bewerben, müssen im Rahmen des Interessenbekundungsverfahrens aussagekräftige Absichtserklärungen zur geplanten Kooperation/Partnerschaft mit Jobcentern und/oder Agenturen für Arbeit, sowie Kommunen und gegebenenfalls mit weiteren Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung und/oder Betrieben einzureichen. Im Rahmen der Antragstellung müssen diese durch verbindliche Kooperationsvereinbarungen zwischen den beteiligten Partnern ersetzt werden, aus denen der jeweilige Projektbeitrag und die geplante Zusammenarbeit hervorgeht.
Vorhandene Kooperationsstrukturen müssen aufeinander abgestimmt und Doppelstrukturen vermieden werden. Zu Aktivitäten aus ESF-Plus oder anderen EU-finanzierten Programmen sowie aus anderen Mitteln geförderten Maßnahmen und Projekten auf kommunaler Ebene sowie Bundes- und Länderebene müssen klare sozialräumliche und inhaltliche Abgrenzungen insbesondere hinsichtlich der Zielgruppen vorgenommen werden.

Es können keine Maßnahmen gefördert werden, die zu den Pflichtaufgaben der Antragstellenden gehören bzw. für die es bereits gesetzliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Finanzierungsregelungen gibt.

Zur Vermeidung einer Doppelförderung können Vorhaben in folgenden Bundesländern gefördert werden: Baden-Württemberg, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern.

Aus Kohärenzgründen und zur Vermeidung einer Doppelförderung kann in den Bundesländern Hamburg, Saarland und Sachsen mit einer sozialräumlichen Abgrenzung gefördert werden. In Sachsen ist daher eine Förderung in den Gebietskörperschaften (Landkreisen und kreisfreien Städten), in denen das ESF Plus Programm TANDEM Sachsen umgesetzt wird, im Rahmen des Akti(F) Plus Programms ausgeschlossen.

In den Bundesländern Bayern, Brandenburg, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt und Thüringen ist eine Förderung aus den o.g. Gründen ausgeschlossen.

Die Förderung als Vernetzungsstelle schließt eine Umsetzung der Einzelziele 1 und 2 aus.

Räumlicher Geltungsbereich

Bundesweit, ausgenommen die unter "Fördervoraussetzungen" genannten Bundesländer

Auswahlverfahren

Die Auswahl der Projekte erfolgt über ein zweistufiges Verfahren bestehend aus einem Interessenbekundungsverfahren und einem daran anschließenden Antragsverfahren.

Im gesamten Förderzeitraum sind zwei Förderaufrufe zur Einreichung einer Interessenbekundung und einem daran anschließenden Antragsverfahren geplant.

In der ersten Stufe können nach der Veröffentlichung der Förderrichtlinie innerhalb des im Aufruf festgesetzten Zeitraums Interessenbekundungen über das Förderportal Z-EU-S (https://foerderportal-zeus.de) bearbeitet und abgeschlossen werden.

Die Auswahl erfolgt über ein offenes, transparentes, gleichstellungsorientiertes und diskriminierungsfreies Verfahren, mit dessen Hilfe die Eignung und Befähigung zu den unter "Fördergegenstand" genannten Aufgaben/Zielen ermittelt wird.

Die Bewertung der Interessenbekundungen erfolgt unter Einbeziehung eines unabhängigen externen Gutachterinstituts auf der Grundlage der unten genannten Auswahlkriterien. Die Auswahlentscheidung erfolgt durch das BMAS.

Nach Abschluss des Auswahlverfahrens erhalten die Teilnehmenden am Interessensbekundungsverfahren ein über Z-EU-S bereit gestelltes Zu- oder Absageschreiben des BMAS.

Aus der Einreichung einer Interessenbekundung kann kein Anspruch auf Zulassung zum Antragsverfahren abgeleitet werden.

In der zweiten Stufe wird den ausgewählten Teilnehmenden des Interessenbekundungsverfahrens die Frist zur Einreichung von Förderanträgen mitgeteilt. Sie werden aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag über das Förderportal Z-EU-S (https://foerderportal-zeus.de) zu stellen. Als Bewilligungsbehörde verantwortet die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft Bahn-See (DRV KBS) das Bewilligungsverfahren.

Auswahlkriterien

Die Auswahl erfolgt durch das BMAS nach Qualität: Bewertung auf der Grundlage der nachfolgend festgelegten Auswahlkriterien, anhand einer durchschnittlichen Punktzahl von bis zu 100 Punkten sowie des verfügbaren Finanzvolumens je Zielgebiet.

Auswahlkriterien für Interessensbekundungen zur Umsetzung von Ziel 1 und Ziel 2:

Fachliche und administrative Eignung des Antragstellers bis zu 15 Punkte

  • Fachliche Qualifikationen/Vorerfahrungen des Zuwendungsempfängers
  • Angemessene Erfahrungen im Management von Förderprojekten, insbesondere im Bereich des ESF
  • Vorerfahrung in der Zusammenarbeit mit den Arbeitsmarktakteuren vor Ort, insbesondere mit Jobcentern, Agenturen für Arbeit und Arbeitgebern, Kommunen, Jugendämtern
  • Kompetenzen und Erfahrungen mit der Umsetzung der bereichsübergreifenden Grundsätze im ESF Plus.

Ausgangssituation/Handlungsbedarf bezogen auf die Zielgruppe(n) vor Ort (regionaler Bezug) sowie die Zusammenarbeit der Akteure der verschiedenen Rechtskreise bis zu 15 Punkte

  • Darstellung eines begründeten Handlungsbedarfs in Bezug auf die Einzelziele 1 und 2
  • Fokus auf in der Richtlinie genannte Zielgruppen, die im Rahmen der Projektumsetzung adressiert werden sollen

Qualität der Kooperation und Zusammenarbeit bis zu 15 Punkte

  • Auswahl und Einbindung der relevanten Kooperationspartner (Beteiligtenanalyse), Aufbau von Netzwerkstrukturen bzw. Weiterentwicklung bestehender Netzwerkstrukturen

Qualität des Projektkonzeptes bis zu 25 Punkte

  • Beschreibung der vorgesehenen Aktivitäten zur Erreichung der Ziele des Vorhabens und Beitrag zu den Programmzielen des ESF-Plus Programms Akti(F) Plus sowie zu den bereichsübergreifenden Grundsätzen
  • Nachvollziehbare qualitative und quantitative Festlegung von Projektzielen
  • Überzeugendes Umsetzungskonzept unter Berücksichtigung der dargestellten Problemlage des formulierten Projektziels und der identifizierten Zielgruppen.
  • Maßnahmen zur Steuerung und Überprüfung der Zielerreichung
  • Darlegung eines nachhaltigen Projektansatzes insbesondere zu Einzelziel 2 Beschreibung, wie die entwickelten Ansätze in den kommunalen Strukturen verankert werden können
  • Optional: Beschreibung transnationaler Austauschmaßnahmen/Aktivitäten

Qualität der Berücksichtigung der bereichsübergreifenden Grundsätze bis zu 10 Punkte

  • Kohärente (durchgängige) Integration der bereichsübergreifenden Grundsätze (Gleichstellung der Geschlechter und Antidiskriminierung) in das Handlungskonzept - Berücksichtigung des Ziels der ökologischen Nachhaltigkeit bei der Projektumsetzung (Vergaben, Materialbeschaffung, Dienstreisen u. a.)

Qualität des Arbeits- und Zeitplans bis zu 10 Punkte

Realisierbarkeit und Konkretisierung der Umsetzung des Vorhabens anhand eines Arbeits- und Zeitplans

  • Detaillierte Unterlegung des beschriebenen Handlungskonzepts anhand von Aktivitäten und Meilensteinen
  • Anwendung zielgruppengerechter Formate, angemessener Mengengerüste und plausibler zeitlicher Ablauf der Projektaktivitäten
  • Benennung von geeigneten Strategien zur Weiterführung und Verstetigung der zu Einzelziel 2 entwickelten Ansätze

Wirtschaftliche Angemessenheit der Projektausgaben bis zu 10 Punkte

  • Wirtschaftlichkeit der Ausgaben in Verbindung mit der Teilnehmendenzahl und den geplanten Aktivitäten/Angeboten

Auswahlkriterien für die Vernetzungsstelle:

Fachliche und administrative Eignung des Antragstellers bis zu 30 Punkte

  • Erfahrungen in der Begleitung von ESF-Programmen, einschließlich der Unterstützung der Träger eines ESF-Programms
  • Erfahrung in der Auswertung und Darstellung von innovativen Projektansätzen mit dem Ziel der Versteigung und des Transfers
  • Erfahrung in der Konzipierung und Durchführung von (Vernetzungs-) Veranstaltungen
  • Kenntnisse in Bezug auf die Zielgruppe und Thematik rechtskreisübergreifender Zusammenarbeit
  • Kenntnisse der Rahmenbedingungen der Zusammenarbeit mit kommunalen Akteuren sowie mit Jobcentern/Agenturen für Arbeit
  • Kompetenzen und Erfahrungen zur Umsetzung der Bereichsübergreifenden Grundsätze im ESF.

Qualität des Vorhabenkonzepts und Netzwerkarbeit bis zu 50 Punkte

  • Strukturierte Vorhabenkonzeption, Beschreibung der fachlich - inhaltlichen Begleitung unter Einbeziehung der Vorhabenträger, geeignete Methodik zur Durchführung eines bedarfsgerechten Austauschs sowie zur Identifizierung erfolgreicher Ansätze rechtskreisübergreifender Zusammenarbeit,
    geeignete Methodik zum Transfer erfolgreicher Ansätze zur rechtskreisübergreifenden Zusammenarbeit
  • Darstellung und Ablaufplan der geplanten Aktivitäten zu Angeboten für die Vorhabenträger
  • Darstellung der geplanten thematischen Vernetzungsarbeit

Qualität der Vorhabenplanung und des Ausgaben- und Finanzierungsplans bis zu 20 Punkte

  • Meilensteine und Ziele im Hinblick auf die geplanten Aktivitäten
  • Kostenkalkulation: Wirtschaftlichkeit der Ausgaben in Verbindung mit den geplanten Aktivitäten/Angeboten