Projektauswahlkriterien JUVENTUS

Die Umsetzung des Programms erfolgt durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS).

Prioritätsachse

2. Förderung der sozialen Inklusion und Bekämpfung von Armut

ID der spezifischen Ziele

ESO4.12

Spezifisches Ziel

Förderung zugunsten der sozialen Integration von Menschen, die von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedroht sind, einschließlich der am stärksten Benachteiligten und Kindern.

Beitrag zur Erreichung spezifischer Ziele des ESF Plus-Bundesprogrammes

Das JUVENTUS-Programm leistet einen Beitrag zu dem spezifischen Ziel (ESO4.12), indem benachteiligten jungen Menschen ein begleitetes mehrmonatiges betriebliches Training im europäischen Ausland ermöglicht wird, um ihre Beschäftigungsfähigkeit zu fördern und ihre Arbeitsmarktchancen zu erhöhen.

Erfahrungen aus den zwei vergangenen Förderperioden des ESF zeigen, dass insbesondere bei benachteiligten jungen Menschen, mit erschwertem Zugang zum Arbeitsmarkt, ein Auslandsaufenthalt mit betrieblichem Training zur Erhöhung der Beschäftigungsfähigkeit beiträgt und der sozialen Inklusion dieser Zielgruppe dienen kann. Die Herausforderung, sich in einem fremden europäischen Land mit anderer Kultur und Sprache zu behaupten, bewirkt oft tiefgreifende Persönlichkeitsentwicklungen. Die jungen Menschen gewinnen neue praktische Erfahrungen, kehren selbstbewusster zurück und haben wieder klare Ziele vor Augen. Zudem wird für sie die Idee eines sozialen Europas selbst erfahrbar.

Zielgruppe des Programms sind arbeitslose/arbeitssuchende junge Menschen von 18 bis 30 Jahren, deren Zugang zu Arbeit oder Ausbildung aus mehreren individuellen und/oder strukturellen Gründen besonders erschwert ist (z.B. Schulabbrecher*innen, Ausbildungsabbrecher*innen, Langzeitarbeitslose, etc.) und bei denen durch die Erbringung von Eingliederungsmaßnahmen nach dem SGB III oder SGB II in absehbarer Zeit keine bedeutenden Integrationsfortschritte zu erwarten sind.

Zur Unterstützung der neuen Initiative der Europäischen Kommission "Aim, Learn, Master, Achieve - Anvisieren, Lernen, Meistern, Ankommen" (ALMA) soll das Programm darüber hinaus die gegenseitige Kooperation auf transnationaler Ebene stärken.

Weiterhin sollen zur Sondierung von Synergieeffekten mit Erasmus Plus, fachliche Austausche zwischen den JUVENTUS-Projekten und den Trägern und anderen Beteiligten im Erasmus Plus Programm gefördert werden.

Ergebnisindikatoren zu der Investitionspriorität

PE211 (Stärker entwickelte Regionen und Übergangsregionen):
"Teilnehmende, die nach ihrer Teilnahme eine schuli-sche/berufliche Bildung absolvieren"
PE212 (Stärker entwickelte Regionen und Übergangsregionen):
"Teilnehmende, die nach ihrer Teilnahme einen Arbeitsplatz haben, einschließlich Selbstständige"
PE213 (Stärker entwickelte Regionen und Übergangsregionen):
"Teilnehmende, deren Beschäftigungsfähigkeit sowie deren Voraussetzungen für eine erfolgreiche Arbeitsmarktintegration nach ihrer Teilnahme an der Maßnahme erhöht bzw. verbessert wurden"

Beitrag zur Erreichung der bereichsübergreifenden Grundsätze des ESF Plus-Bundesprogramms und der ökologischen Nachhaltigkeit

Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 2021/1060 und Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 2021/1057 die bereichsübergreifenden europäi-schen Grundsätze "Gleichstellung der Geschlechter" und "Antidiskriminierung" zu integrieren und/ oder als spezifischen Ansatz sicherzustellen. Gleiches gilt für das durchgängig zu berücksichtigende Ziel der ökologischen Nachhaltigkeit.

In allen Phasen der Projektplanung und -umsetzung ist es notwendig, vorhandene Geschlechterungleichheiten oder Diskriminierungstatbestände zu identifizieren und diese in allen Projektphasen kontinuierlich zu bearbeiten. Ziel ist die Stärkung der individuellen und sozialen Handlungskompetenzen der Teilnehmenden und der Projektmitarbeitenden ("Empowerment") sowie die Sensibilisierung insbesondere der Akteure aus den Jobcentern/ Agenturen für Arbeit, anderen Stellen der öffentlichen Verwaltung, Betrieben sowie aus sonstigen Stellen, die in Kontakt mit der Zielgruppe stehen. Auf ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis unter den Programmteilnehmenden ist zu achten.

Zur Förderung der ökologischen Nachhaltigkeit sollen Projektmitarbeitende durchgehend ressourcenschonend arbeiten und nachteilige ökologische Auswirkungen der Programmumset-zung vermeiden. Sie sollten beispielsweise wo möglich den ÖPNV sowie Fernzüge und Fernbusse als Transportmittel verwenden, papiersparend arbeiten und Veranstaltungen ressourcenschonend organisieren.

Generell sollen alle Mitarbeitende in JUVENTUS-Projekten eigene Verhaltensweisen im Hinblick auf die Einhaltung der bereichsübergreifenden Grundsätze kontinuierlich reflektieren und gegebenenfalls ändern.

Einhaltung der Charta der Grundrechte der EU

Alle aus dem ESF Plus finanzierten Maßnahmen müssen gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1057 unter Einhaltung der Charta der Grundrechte ausgewählt und durchgeführt werden.

Für alle im Rahmen des ESF Plus-Bundesprogramms finanzierten Maßnahmen werden grundlegende in der Charta verankerte verfahrensrechtliche Prinzipien, z.B. das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht, einschließlich des Rechts auf rechtliches Gehör (Art. 47 GRC) und die Verpflichtung der Verwaltung, ihre Entscheidungen zu begründen (Art. 41 GRC), eingehalten.

Nach Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) steht jedem Beschwerdeführer, der sich durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt sieht, im Rahmen der Rechtsweggarantie der Rechtsweg offen (Art. 47 GRC).

Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, wird diesem gemäß Art. 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes (VwVfG Bund) Gelegenheit gegeben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern (Art. 47 GRC). Des Weiteren wird jede Entscheidung durch die Verwaltung begründet (Art. 41 GRC). In der Begründung werden gemäß § 39 Abs.1 VwVfG Bund die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitgeteilt, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben.

Alle Maßnahmen werden im Einklang mit der Datenschutzgrundverordnung (siehe auch Art. 8 GRC) umgesetzt. Die Sicherheit der Datenverarbeitungsvorgänge ist in technischer und organisatorischer Hinsicht gewährleistet.
Im Rahmen des oben genannten Förderprogramms werden zudem folgende für die ESF Plus Förderung relevante Prinzipien der Grundrechtecharta (GRC) berücksichtigt:

Gleichheit von Frauen und Männern (Art. 23 GRC)
Es wird durchgehend auf ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis der Programmteilnehmenden, gendersensible Ansätze im Umgang mit eigenen Mitarbeiter/-innen und den Zielgruppen und den Abbau von Geschlechterstereotypen geachtet.

Nichtdiskriminierung (Art. 21 GRC) und Integration von Menschen mit Behinderung (Art. 26 GRC)
Das Thema Antidiskriminierung muss für alle Personen der Zielgruppe angemessen berücksichtigt werden. Strukturelle Diskriminierungsrisiken bei der Programmumsetzung müssen thematisiert und abgebaut werden. Darüber hinaus muss Barrierefreiheit, z.B. beim Zugang zu und beim Bewegen in Gebäuden, bei Methodik und Didaktik, bei Information und Öffentlichkeitsarbeit berücksichtigt werden. Antidiskriminierungsvorgaben z.B. Vorgaben des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und Antidiskriminierungsvorgaben der UN-Behindertenrechtskonvention sowie der EU-Grundrechtecharta müssen bei der Programmumsetzung eingehalten werden.

Umweltschutz (Art. 37 GRC) (ökologische Nachhaltigkeit)
Entsprechend der Einhaltung des Ziels der ökologischen Nachhaltigkeit sollen Projektmitarbeitende durchgehend ressourcenschonend arbeiten und nachteilige ökologische Auswirkungen der Programmumsetzung vermeiden.

Förderrichtlinie

Die Förderrichtlinie wurde am 17. Oktober 2022 (Montag) ab 15 Uhr veröffentlicht.

Fördergegenstand

Zentraler Bestandteil des JUVENTUS-Programms ist die transnationale Mobilitätsmaßnahme. Diese umfasst einen zwei- bis sechsmonatigen begleiteten Aufenthalt der Teilnehmenden im europäischen Ausland, bei dem diese an einem betrieblichen Training in einem lokalen Unternehmen teilnehmen. Der Auslandsaufenthalt ist eingebunden in einen Projektzyklus mit in-tensiver Vor- und Nachbereitungsphase in Deutschland.

Voraussetzung für die Förderung ist, dass der Kooperations-/Projektverbund mit mindestens einer aufnehmenden Partnerorganisation in einem anderen EU-Mitgliedstaat zusammenar-beitet und zu dieser Teilnehmende entsendet. Darüber hinaus können Teilnehmende auch in EU-Beitrittskandidaten, in die Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums und in das Vereinigte Königreich entsendet werden.

Der Ablauf der Maßnahmen muss folgende Projektphasen beinhalten:

  • Aufbau der transnationalen Partnerschaft
  • Akquise und Auswahl der Teilnehmenden
  • Vorbereitung der Teilnehmenden auf den Auslandsaufenthalt
  • Auslandsaufenthalt
  • Nachbereitung und Nachbetreuung

Daneben ist auch ein fachlicher Austausch auf transnationaler Ebene, u.a. mit den Kooperations-/Projektverbünden und den im Rahmen der ALMA-Initiative umgesetzten Mobilitätsprogrammen anderer EU-Mitgliedstaaten und ggf. anderer Partnerländer in Europa, sowie mit Beteiligten im Erasmus-Plus-Programm förderfähig.

Fördervoraussetzung ist zudem die Bereitschaft der Zuwendungsempfänger zur Aufnahme von Teilnehmenden aus den im Rahmen der ALMA-Initiative umgesetzten Mobilitätsprogrammen anderer EU-Mitgliedstaaten.

Die Laufzeit der Projekte beträgt in der Regel vier Jahre.

Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung als Anteilsfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt. Bemessungsgrundlage sind die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.

Die Aufteilung der Finanzierungsquellen (ESF-Plus Mittel und nationale Mittel und/oder private nationale Mittel) ist vom Zuwendungsempfänger im Finanzierungsplan darzulegen.

Die Zuwendung beträgt bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben aus ESF- und Bundesmitteln. Dabei kommen die für die Zielgebiete des ESF Plus geltenden Interventionssätze zur Anwendung. Die Fördersätze betragen:

  • bis zu 40 Prozent für das Zielgebiet Stärker entwickelte Regionen (hierzu gehören die alten Bundesländer mit Land Berlin und Region Leipzig, ohne Regionen Lüneburg und Trier)

  • bis zu 60 Prozent für das Zielgebiet Übergangsregionen (hierzu gehören die neuen Bundesländer mit Regionen Lüneburg und Trier, ohne Land Berlin und Region Leipzig)

Die Eigenbeteiligung muss mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben betragen. Sie sollte gleichmäßig über den Förderzeitraum eingebracht werden.
Die Eigenbeteiligung kann durch Eigenmittel und Drittmittel eingebracht werden. Eigenmittel und Drittmittel können als Barmittel oder durch Personalausgaben für Projektpersonal beim Zuwendungsempfänger oder Teilprojektpartnern in einem Projektverbund (Personalgestellung) anerkannt werden. Hierfür ist ein entsprechender Nachweis zu erbringen. Die Eigenbeteiligung kann durch andere öffentliche Mittel (z.B. kommunale Mittel) und nicht-öffentliche Mittel Dritter erbracht werden, sofern diese Mittel nicht dem ESF Plus oder anderen EU-Fonds entstammen. Sachleistungen können nicht als Eigenbeteiligung erbracht werden. Die Einbringung von Teilnehmendeneinkommen (beispielsweise aus Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II oder Entgeltersatzleistungen nach dem SGB III) ist nicht gestattet. Indirekte Projektausgaben werden über die Pauschalregelung abgedeckt und werden nicht als Eigenbeteiligung anerkannt.

Bemessungsgrundlage sind die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Dazu zählen:

  • Direkte Personalausgaben: Ausgaben für internes und externes Vorhabenpersonal (z.B. Honorarkräfte).
  • Direkte Sachausgaben: Ausgaben für Reisekosten zur An- und Abreise zum Auslandsaufenthalt und für förderfähige projektbezogene Reisen ins europäische Ausland, sowie andere direkte Sachausgaben, die nachweislich und ausschließlich bei der Projektdurchführung notwendigerweise anfallen.
  • Auf der Grundlage von Kosten je Einheit gem. Art. 53 Abs. 3 Buchstabe a i) der Verordnung (EU) 2021/1060 werden zudem Ausgaben anerkannt für Mobilitätskosten von Teilnehmenden, Mobilitätskosten von begleitendem Projektpersonal und Kosten für die Projektdurchführung, die bei der aufnehmenden Partnerorganisation im europäischen Ausland entstehen.
  • Alle weiteren zuwendungsfähigen Ausgaben werden als Pauschalsatz in Höhe von 16 Prozent der direkten förderfähigen Ausgaben gemäß Art. 53 Abs. 1 Buchstabe d und Art. 54 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2021/1060 abgedeckt. Berechnungsgrundlage sind die direkten Projektausgaben, ohne Berücksichtigung von Ausgaben auf Grundlage von Kosten je Einheit. Soweit die direkten Personalausgaben Ausgaben auf Basis von Honorarverträgen betreffen, sind diese nur dann in vollem Umfang als Berechnungsgrundlage des Pauschalsatzes anzurechnen, wenn die Honorarkraft die Infrastruktur des Zuwendungsempfängers oder der Teilprojektpartner nutzt (z.B. Räumlichkeiten, Büromaterial etc.) und mit den abgerechneten Honorarbeträgen nachweislich keine Reise- Übernachtungs- und Verpflegungskosten erstattet werden. Ansonsten ist der Pauschalsatz auf den Honorarvertrag nicht anzuwenden.

Näheres zu den programmspezifischen Besonderheiten des JUVENTUS-Programms wird in den Fördergrundsätzen des ESF Plus für die Förderperiode 2021-2027 unter Punkt 9 beschrieben.

Antragsberechtigte

Projektträger können grundsätzlich alle juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts sowie rechtsfähige Personengesellschaften sein, zum Beispiel freie und öffentliche Einrichtungen, Kommunen, Träger der freien Wohlfahrtspflege sowie sonstige gemeinnützige Träger, Unternehmen, Forschungsinstitute oder Verbände. Natürliche Personen können keine Zuwendung nach dieser Förderrichtlinie erhalten.
Projektträger müssen ihre fachlich-inhaltliche, sowie administrative Befähigung zur Durchführung eines Vorhabens darlegen und eine zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung sicherstellen.
Eine Weiterleitung der Zuwendung durch den Zuwendungsemp-fänger an Dritte (Teilprojekte) kann gemäß VV Nr. 12 zu § 44 BHO beantragt und durch die Bewilligungsbehörde zugelassen werden.

Fördervoraussetzungen

Gefördert werden Projektträger, die antragsberechtigt sind (vgl. Antragsberechtigte) in Kooperationsverbünden (Einzelprojekt ohne Weiterleitung der Zuwendung an Teilprojektpartner) oder Projektverbünden (bei Weiterleitung der Zuwendung an Teilprojektpartner nach Maßgabe der Nr. 12 VV zu § 44 BHO).

Die Mindestvoraussetzung für die Bildung eines Kooperations- oder Projektverbund ist die aktive Beteiligung von mindestens einem Jobcenter oder einer Agentur für Arbeit in die Projektarbeit. Im Rahmen des Interessenbekundungsverfahrens müssen Absichtserklärungen zur geplanten Zusammenarbeit mit Jobcentern/ Agenturen für Arbeit abgegeben werden, aus denen der jeweilige Projektbeitrag hervorgeht. Im Rahmen der Antragstellung müssen diese durch verbindliche Kooperationsvereinbarungen ersetzt werden.

Die Kooperation mit der öffentlichen Arbeitsverwaltung in der Projektarbeit ist zentral. Sie soll es ermöglichen, die individuellen Integrationsprozesse der Teilnehmenden zu optimieren, indem die Vermittlungsarbeit der Jobcenter/ Agenturen für Arbeit sowie daraus resultierende Eingliederungsleistungen nach dem SGB II oder dem SGB III durch eine gezielte Verknüpfung mit Maßnahmen nach dieser Richtlinie in ihrer Wirkung verstärkt werden. Maßnahmen nach dieser Richtlinie müssen sich inhaltlich von den Leistungen nach dem SGB II oder dem SGB III abgrenzen und dürfen diese nicht ersetzen.

Zu Aktivitäten aus anderen Programmen auf Bundes- und Länderebene müssen klare Abgrenzungen vorgenommen werden. Es können keine Maßnahmen gefördert werden, die zu den Pflichtaufgaben der Antragstellenden gehören bzw. für die es bereits gesetzliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Finanzierungsregelungen gibt.

Vorhandene Kooperationsstrukturen müssen aufeinander abgestimmt und Doppelstrukturen vermieden werden. Außerdem dürfen aus nationalen Mitteln, ESF Plus- oder anderen EU-Programmen finanzierte Vorhaben und Aktivitäten nicht ersetzt werden.

Zuwendungen können nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen wurden. Eine rückwirkende Förderung ist nicht möglich.

Räumlicher Geltungsbereich

bundesweit

Auswahlverfahren

Die Auswahl der Projekte erfolgt über ein zweistufiges Verfahren, bestehend aus einem Interessenbekundungsverfahren und einem daran anschließenden Antragsverfahren.
Im gesamten Förderzeitraum wird es voraussichtlich zwei Aufrufe zur Einreichung einer Interessenbekundung und einem daran anschließenden Antragsverfahren geben.
In der ersten Stufe können nach der Veröffentlichung der Förderrichtlinie innerhalb einer festgesetzten Frist Interessenbekundungen über das Förderportal Z-EU-S (https://foerderportal-zeus.de) bearbeitet und abgeschlossen werden.

Die Bewertung der Interessenbekundungen erfolgt unter Einbeziehung eines unabhängigen externen Gutachterinstituts. Die Auswahl erfolgt durch das BMAS anhand von Auswahlkriterien. Anschließend werden Zu- und Absageschreiben an die Teilnehmenden am Interessenbekundungsverfahren versandt.
Aus der Einreichung einer Interessenbekundung kann kein Anspruch auf Zulassung zum Antragsverfahren abgeleitet werden.

In der zweiten Stufe wird den ausgewählten Teilnehmenden des Interessenbekundungsverfahrens die Frist zur Einreichung von Förderanträgen mitgeteilt. Sie werden aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag über das Förderportal Z-EU-S zu stellen.

Auswahlkriterien

Folgende Kriterien sind für die Bewertung von Projektvorschlägen durch ein unabhängiges Gutachterinstitut maßgeblich:

  • Fachliche und administrative Eignung des Antragstellenden und der Teilprojektpartner (Bis zu 20 Punkte)
  • Beschreibung des regionalen Handlungsbedarfs für die Zielgruppe (Bis zu 10 Punkte)
  • Qualität der Beschreibung der Zielsetzung und des Vorhabens (Bis zu 30 Punkte)
  • Qualität der Darstellung der Zusammenarbeit mit Jobcentern/ Agenturen für Arbeit und anderen nationalen Kooperationspartnern (Bis zu 13 Punkte)
  • Qualität der Beschreibung der Umsetzung der bereichsübergreifenden Grundsätze (ehemals Querschnittsziele) (Bis zu 10 Punkte)
  • Qualität des Arbeits- und Zeitplans (Bis zu 7 Punkte)
  • Höhe und wirtschaftliche Angemessenheit der Projektausgaben (Bis zu 10 Punkte)

Die maximal zu erreichende Punktzahl beträgt 100 Punkte.
Die Auswahl der Vorhaben durch das BMAS erfolgt unter Berücksichtigung der

  • Qualität der Interessenbekundungen anhand der erreichten Punktzahl von bis zu 100 Punkten, sowie
  • der Anzahl und regionalen Verteilung der eingereichten Interessenbekundungen sowie des verfügbaren Finanzvolumens je Zielgebiet.